SG Frankfurt/M. - Urteil vom 24.01.2006
S 10 U 2623/03
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 56 Abs. 1 ;

Sozialrecht; Unfallversicherung - Betriebsfeier; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; Weihnachtsfeier; Ende der Veranstaltung

SG Frankfurt/M., Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen S 10 U 2623/03

DRsp Nr. 2006/28913

Sozialrecht; Unfallversicherung - Betriebsfeier; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; Weihnachtsfeier; Ende der Veranstaltung

Bis zu dem offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist.

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitigen Unfallereignisses Verwaltungsangestellter der Stadt D. und als solcher Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung. Diese wiederum war organisatorisch dem Kultur- und Sportamt der Stadt D. zugeordnet, dessen Leiter im Unfallzeitpunkt Herr H. war.

Dem Bürgerhaus der Stadt D. war seinerzeit das Restaurant "A.", angeschlossen, welches von dem Pächterehepaar P. betrieben wurde. Zwischen dem Bürgerhaus und dem Restaurant befand sich eine alarmgesicherte Tür, die abends zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten war. Diese Aufgabe oblag in der Regel dem Hausmeister H., der eine Wohnung im Bürgerhaus bewohnte.