LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 634/07
SG Berlin, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1216/07
Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem Wertguthaben unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt in Ansparphase Beitragsbemessungsgrenze überschritt - Beitragserhebung auf fälliges Arbeitsentgelt in Ansparphase - keine Beanstandung der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger - Vergleichszeitraum - Vergleichsentgelt
BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 7/11 R
DRsp Nr. 2013/20785
Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem Wertguthaben unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt in Ansparphase Beitragsbemessungsgrenze überschritt - Beitragserhebung auf fälliges Arbeitsentgelt in Ansparphase - keine Beanstandung der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger - Vergleichszeitraum - Vergleichsentgelt
1. Auf das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ausgezahlte Wertguthaben sind Beiträge zur Sozialversicherung unabhängig davon zu erheben, ob dieses Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das in der sog Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritt.2. Auf das fällige Arbeitsentgelt sind Sozialversicherungsbeiträge in der Ansparphase nur zu erheben, soweit es nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung in ein Wertguthaben überführt wird.3. Die Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger, wonach die Arbeitsentgelte in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase nicht "unangemessen" voneinander abweichen, wenn das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase regelmäßig mindestens 70% des früheren Arbeitsentgelts beträgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.4. Zur Ermittlung von Vergleichszeitraum und Vergleichsentgelt.
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