Der Kläger ist als Zylindercroupier bei der Beklagten, die eine Spielbank betreibt, beschäftigt. Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller bei ihr beschäftigten Mitarbeiter den von ihr mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (
Die Vergütung des Klägers, wie die des übrigen spieltechnischen Personals, bemißt sich nach dem jeweiligen Punktanteil am Tronc, der beim Kläger 43 Punkte beträgt.
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