BSG - Beschluss vom 17.12.2020
B 12 R 23/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 141/19
SG München, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BA 145/18

Sozialversicherungsbeitragsnachforderung nach einer BetriebsprüfungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 12 R 23/20 B

DRsp Nr. 2021/4938

Sozialversicherungsbeitragsnachforderung nach einer Betriebsprüfung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2714,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Beitragsnachforderung aufgrund einer bei dem Kläger als Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung wegen der Sozialversicherungspflicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge in Höhe von 2714,27 Euro (Bescheid vom 7.12.2017, Widerspruchsbescheid vom 27.2.2018). Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des SG München vom 25.7.2019; Beschluss des Bayerischen LSG vom 8.5.2020). Die Zuschläge seien bei der Entgeltfortzahlung im Fall von Krankheit und Urlaub im Sozialversicherungsrecht als laufende Einnahmen - unabhängig von deren Auszahlung - nach dem Entstehungsprinzip entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verbeitragen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II