Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 geändert und neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2014 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) am 21. Februar 2014 versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war und am 02. März 2014, 07. März 2014, 28. März 2014, 08. April 2014, 21. April 2014 sowie in den Zeiten vom 03. Mai 2014 bis 05. Mai 2014, vom 03. Juni 2014 bis 04. Juni 2014 und vom 24. Juni 2014 bis 26. Juni 2014 nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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