BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 12 R 3/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 247/16
SG Trier, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 349/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer AltenpflegerinDivergenzrügeGenügen der DarlegungspflichtNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 12 R 3/18 B

DRsp Nr. 2018/8715

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Altenpflegerin Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Für die formgerechte Darlegung einer Divergenz ist der Hinweis, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte, nicht ausreichend. 2. Erforderlich ist vielmehr eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. 3. Das LSG muss den vom BSG, dem GmSOGB oder dem BVerfG entwickelten Kriterien widersprochen und andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen haben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene in wiederholten Tätigkeiten für die Klägerin als Altenpflegerin im Gesamtzeitraum vom 31.12.2012 bis 14.4.2013 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.