Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene in wiederholten Tätigkeiten für die Klägerin als Altenpflegerin im Gesamtzeitraum vom 31.12.2012 bis 14.4.2013 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
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