BSG - Beschluss vom 08.10.2018
B 12 R 19/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 389/15
SG Koblenz, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 391/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer ReinigungskraftGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungEntlohnung als Zurordnungskriterium

BSG, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen B 12 R 19/18 B

DRsp Nr. 2018/17311

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Reinigungskraft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Entlohnung als Zurordnungskriterium

Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Entlohnung einer Tätigkeit zu den Indizien, die in die für die Zuordnung dieser Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gebotene Gesamtschau der tatsächlichen Umstände einzustellen sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3345,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I