BSG - Beschluss vom 02.10.2018
B 12 R 24/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 182/14
SG Bremen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 530/11

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen B 12 R 24/18 B

DRsp Nr. 2018/15962

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Dazu muss aufgezeigt werden, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 3. Allein der Hinweis, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, genügt nicht zur formgerechten Darlegung einer Divergenz.4. Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.