BSG - Beschluss vom 03.05.2018
B 12 R 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 514/14
SG Braunschweig, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 KR 206/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Honorararztes in einem KlinikumVorliegen von ScheinselbständigkeitGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 12 R 77/17 B

DRsp Nr. 2018/8208

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Honorararztes in einem Klinikum Vorliegen von Scheinselbständigkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Mit der Frage, "ob Honorarärzte - selbst bei minimaler Zusammenarbeit mit dem angestellten Personal - in den Betrieb des Krankenhauses eingebunden und somit dort scheinselbstständig tätig sind", wird keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert. 2. Das Beschwerdegericht kann nur auf der Grundlage einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

I