BSG - Beschluss vom 23.11.2018
B 12 R 34/18 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3811/16
SG Stuttgart, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2878/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines IT-(SAP-) BeratersGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungProjektbezogener Einsatz eines IT-Dienstleisters

BSG, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen B 12 R 34/18 B

DRsp Nr. 2019/8269

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines IT-(SAP-) Beraters Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Projektbezogener Einsatz eines IT-Dienstleisters

Unter Berücksichtigung der für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit generell geltenden Prüfungsmaßstäbe sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber/Auftraggeber und einem Arbeitnehmer/Auftragnehmer, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen in die Wertung einzustellen, die den im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens konkret zu beurteilenden "projektbezogenen Einsatz" eines IT-Dienstleisters prägen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I