BSG - Beschluss vom 19.08.2019
B 12 KR 36/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 84/16
SG Lübeck, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 11/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KraftfahrersAbgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 36/19 B

DRsp Nr. 2019/18027

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Kraftfahrers Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 4. in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für den Kläger in der Zeit vom 19.3.2007 bis zum 31.03.2011 aufgrund von Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.