BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 12 R 8/18 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5114/16
SG München, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2389/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KrankenpflegersGrundsatzrügeWiedergabe von Gesetzeswortlaut

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 12 R 8/18 B

DRsp Nr. 2018/8719

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Krankenpflegers Grundsatzrüge Wiedergabe von Gesetzeswortlaut

Werden lediglich die Regelungen des § 7 Abs. 1 SGB IV wiedergegeben und rechtliche sowie tatsächliche Aussagen getroffen, ist damit keine hinreichend bestimmte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage formuliert, die aber unverzichtbar ist, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I