LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2020
L 9 BA 13/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1986/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Minderheitsgesellschafters für eine Tätigkeit als GeschäftsführerEchte SperrminoritätQuote der Anteile am Stammkapital

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen L 9 BA 13/18

DRsp Nr. 2021/1399

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Minderheitsgesellschafters für eine Tätigkeit als Geschäftsführer Echte Sperrminorität Quote der Anteile am Stammkapital

Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbständig tätig, wenn sie mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital halten oder bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine echte bzw. qualifizierte Sperrminorität haben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist noch, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin im Zeitraum 4. Februar 2014 bis 28. September 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.