BSG - Beschluss vom 15.10.2018
B 12 R 25/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1141/14
SG Gotha, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4756/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines SubunternehmersAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitInhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen

BSG, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen B 12 R 25/18 B

DRsp Nr. 2018/17686

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Subunternehmers Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer sowie Arbeitgeber/Auftraggeber kommt zwar keine allein ausschlaggebende, aber doch eine gewichtige Rolle zu.2. Den tatsächlichen Verhältnissen kommt dabei nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber vertraglichen Abreden zu.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I