LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.12.2020
L 28 BA 83/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 1320/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Honorartätigkeit als ÄrztinBezeichnung als Honorararzt stellt kein besonderes ärztliches Tätigkeitsbild im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen L 28 BA 83/18

DRsp Nr. 2021/1403

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Honorartätigkeit als Ärztin Bezeichnung als Honorararzt stellt kein besonderes ärztliches Tätigkeitsbild im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar

Die Bezeichnung als Honorararzt kennzeichnet kein besonderes ärztliches Tätigkeitsbild im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und ist auch für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht entscheidend; maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2018 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ärztin für das ebenfalls klagende Land in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.