LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2020
L 1 KR 333/19 WA
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2219/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als AltenpflegerEntstehung der Sozialversicherungspflicht kraft GesetzesTatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse im Rahmen einer Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 333/19 WA

DRsp Nr. 2020/11833

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Altenpfleger Entstehung der Sozialversicherungspflicht kraft Gesetzes Tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse im Rahmen einer Tätigkeit

Die Sozialversicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein und deshalb ist für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse maßgebend, die unter Umständen sogar stärkeres Gewicht haben als abweichende vertragliche Regelungen.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist der Sache nach die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) im Rahmen seiner Tätigkeit als Altenpfleger für den Kläger zu 1) ab dem 1. September 2013.