LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2020
L 1 KR 311/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 966/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Film-EditorMaßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungGesetzliche Entstehung einer Versicherungspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 311/16

DRsp Nr. 2020/5567

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Film-Editor Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Gesetzliche Entstehung einer Versicherungspflicht

1. Die Versicherungspflicht entsteht gesetzlich und kann nicht Gegenstand einer einzelvertraglichen Abrede sein. 2. Eine sozialversicherungsrechtlich erhebliche Beschäftigung kann auch vorliegen, wenn kein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne geschlossen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Berufungsverfahren zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 2. September 2013 bis 6. September 2013 bei der Beigeladenen zu 1) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

Die 1977 geborene Klägerin arbeitete als (Film-)Editor. Durch Bescheid vom 26. Juli 2006 bestätigte ihr die Beklagte, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Editor nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe.