BSG - Beschluss vom 12.05.2020
B 12 KR 57/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 484/16
SG Berlin, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1910/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer und VorstandDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 57/19 B

DRsp Nr. 2020/9646

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstand Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladenen zu 1. und 3. und zugleich als Vorstand der Beigeladenen zu 4. in der Zeit von 16.5.2012 bis 30.6.2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 20.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 12.8.2013).