BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 12 R 9/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 165/17
SG Bremen, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 398/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 12 R 9/20 B

DRsp Nr. 2021/5984

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Januar 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In den den Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger zu 2. (künftig: Kläger) und die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der zu 1. klagenden GmbH (künftig: Klägerin) in der Zeit von 2010 bis 23.3.2011 (Kläger) bzw bis 31.5.2012 (Beigeladene zu 1.) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlagen und die beklagte Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen von der Klägerin ua Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 50 833,26 Euro fordern durfte.