BSG - Beschluss vom 22.08.2022
B 12 BA 9/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 24/21
SG Trier, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 15/19

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-GeschäftsführerDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 9/22 B

DRsp Nr. 2022/15661

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.220,10 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 51.220,10 Euro anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit von 2013 bis 2016.