Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.220,10 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 51.220,10 Euro anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit von 2013 bis 2016.
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