Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner für die Beigeladene zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 3. Oktober 2016.
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