BSG - Beschluss vom 27.12.2018
B 12 R 41/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2323/17
SG Karlsruhe, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2894/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als HausmeisterEigenvorsorge zulassendes HonorarIndiz für eine selbstständige Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen B 12 R 41/18 B

DRsp Nr. 2019/2331

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Hausmeister Eigenvorsorge zulassendes Honorar Indiz für eine selbstständige Tätigkeit

Bei einem deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegenden und Eigenvorsorge zulassenden vereinbarten Honorar handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit; dieses Indiz ist aber nur eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 589,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I