Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger zu 1. in der Zeit vom 1.5.2016 bis zum 31.5.2017 in seiner Tätigkeit als IT-Produktentwickler für die Klägerin zu 2. der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
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