BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 5 RE 11/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1941/18
SG Mannheim, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2479/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Leiter Recht und Personal und ChefsyndikusVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 11/20 B

DRsp Nr. 2021/3025

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Leiter Recht und Personal und Chefsyndikus Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Befreiungsbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte), vom 21.9.1999 für seine ab dem 1.4.2008 ausgeübte Tätigkeit als Leiter Recht & Personal und Chefsyndikus der M (Beigeladene) sowie für seine "zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten bei der Beigeladenen und anderen Arbeitgebern" von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.