BSG - Beschluss vom 12.05.2020
B 12 KR 1/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Hessisches LSG, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 216/18 SG
SG Frankfurt am Main, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 340/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter einer GmbHVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 1/20 B

DRsp Nr. 2020/8756

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. November 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., L., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Sozialversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die inzwischen aufgelöste T. GmbH in der Zeit vom 1.6.2013 bis 28.2.2015.

Zum 1.6.2013 meldete die GmbH den Kläger zur Sozialversicherung an. Auf die Mitteilung des Klägers, dass er nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege und dass er als mitarbeitender Gesellschafter der GmbH tätig sei, stellte die beklagte Krankenkasse nach weiteren Ermittlungen fest, dass er in seiner Tätigkeit für die GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege (Bescheid vom 12.2.2015, Widerspruchsbescheid vom 21.5.2015).