BSG - Beschluss vom 11.12.2018
B 12 R 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 780/16
SG Meiningen, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2936/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als PaketfahrerSchönwetter-SelbstständigkeitVorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher TatbeständeNichtwahrnehmung von Weisungsrechten

BSG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen B 12 R 26/18 B

DRsp Nr. 2019/2383

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Paketfahrer Schönwetter-Selbstständigkeit Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Nichtwahrnehmung von Weisungsrechten

1. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände grundsätzlich abzulehnen. 2. Für die Statusentscheidung ist es in der Regel nicht maßgebend, dass die Beteiligten in Phasen gegenseitigen Wohlwollens in der tatsächlichen Praxis von anderslautenden (schriftlichen) Vereinbarungen abweichen und ihnen danach zustehende Rechte, z.B. Weisungsrechte, faktisch nicht wahrnehmen oder ausüben und/oder eine Eingliederung in eine Organisationsstruktur im Alltag verschwimmen lassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I