LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2020
L 9 KR 93/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 725
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 173/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegefachkraft für außerklinische Intensivpflege und BeatmungspflegeAbgrenzung zwischen Beschäftigung und SelbständigkeitKonkrete Umstände des individuellen SachverhaltsBesonderheiten der Tätigkeit im Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 93/17

DRsp Nr. 2020/8904

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegefachkraft für außerklinische Intensivpflege und Beatmungspflege Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit Konkrete Umstände des individuellen Sachverhalts Besonderheiten der Tätigkeit im Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung

1. Für die Tätigkeit von Honorarpflegekräften in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit. 2. Diese erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder, sondern anhand der konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. 3. Dabei sind die Besonderheiten der Tätigkeit im Krankenhaus bzw. in einer stationären Pflegeeinrichtung bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen, insbesondere die regulatorischen Vorgaben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.