LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2020
L 1 KR 358/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 527/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als PflegekraftMaßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungTätigkeit von Honorarpflegekräften in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 358/18

DRsp Nr. 2020/7104

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Tätigkeit von Honorarpflegekräften in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen

Für die Tätigkeit von Honorarpflegekräften in ambulanten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.765,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

Im Streit steht ein Beitragserhebungsbescheid der Beklagten und indirekt der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") im Rahmen seiner Tätigkeit als Pflegekraft für eine Einrichtung der Klägerin in der Zeit vom 13. bis 21. August 2013, 7. bis 15. September 2013 und vom 7. bis 15. Oktober 2013.