BSG - Beschluss vom 10.12.2019
B 12 KR 34/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 504/17
SG Dresden, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 772/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Prokuristin einer GmbHGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein Vertrauensschutz durch Kopf und Seele-Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 34/19 B

DRsp Nr. 2020/1941

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Prokuristin einer GmbH Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein Vertrauensschutz durch "Kopf und Seele"-Rechtsprechung

1. Ein Vertrauensschutz aufgrund einer "Kopf und Seele"-Rechtsprechung existiert nicht. 2. Es gibt keinen Obersatz, nach dem bei familiären Bindungen regelmäßig keine Beschäftigung vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. April 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I