Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 wird für den Zeitraum vom 1. April 1995 bis 31. Dezember 2001 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in dieser Zeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin gestanden und keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin, die bis zum 21. April 2020 als U I S GmbH firmierte, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
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