Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 werden als unzulässig verworfen.
Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I
In dem den Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Sozialversicherungspflicht des Klägers zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 1.10.1995 bis 28.12.1998.
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