Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom März 2010 bis Mai 2011 sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 8.172,80 Euro wegen einer Tätigkeit der beiden Beigeladenen zu 4) und 5) für den Kläger.
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