LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.10.2020
L 9 KR 352/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 462/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht von KurierfahrernEingliederung in einen Betrieb und Weisungsabhängigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 352/17

DRsp Nr. 2020/18406

Sozialversicherungsbeitragspflicht von Kurierfahrern Eingliederung in einen Betrieb und Weisungsabhängigkeit

Für eine Eingliederung in einen Betrieb und eine Weisungsabhängigkeit kommt es bei einem Kurierfahrer auf das einzelne angenommene Auftragsverhältnis an, mithin auf den einzelnen Arbeits- bzw. Transporteinsatz.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom März 2010 bis Mai 2011 sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 8.172,80 Euro wegen einer Tätigkeit der beiden Beigeladenen zu 4) und 5) für den Kläger.