Die klagende Handwerksinnung vertritt satzungsgemäß die gewerblichen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen der Gebäudereinigung in B.. Ihr gehören Unternehmen mit etwa 33.000 von ca. 41.000 der in B. insgesamt in der Gebäudereinigung beschäftigten Personen an. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte, ein auch in B. tätiges Gebäudereinigungsunternehmen, für Reinigungskräfte unter Verstoß gegen die gesetzliche Sozialversicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch keine Sozialversicherungsbeiträge abführe, obwohl deren Bezüge die Sozialversicherungsfreigrenze, die im Oktober 1990 in B. bei 470,-- DM lag, überschritten.
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