BGH - Urteil vom 27.09.1995
I ZR 156/93
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 382
BGHR UWG § 1 Sozialversicherungsfreigrenze 1
BGHR ZPO § 295 Abs. 1 Klageschrift 1
DB 1996, 738
DStG 1996, 474
DStR 1996, 474
GRUR 1996, 70
MDR 1996, 491
NJW 1996, 317
NJWE-WettbR 1996, 49
VersR 1996, 125
WM 1996, 43
wrp 1996, 11
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Sozialversicherungsfreigrenze; Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die Sozialversicherungspflicht

BGH, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen I ZR 156/93

DRsp Nr. 1996/69

"Sozialversicherungsfreigrenze"; Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die Sozialversicherungspflicht

»Ein Arbeitgeber, der die von ihm nach § 40 a EStG zu entrichtende Pauschalsteuer bei der Berechnung der Sozialversicherungsfreigrenze unberücksichtigt läßt und dadurch unterhalb dieser Grenze bleibt, verstößt nicht gegen die gesetzliche Sozialversicherungspflicht und handelt schon deshalb nicht unlauter i.S. des § 1 UWG. Denn die Pauschalsteuer gehört nicht zu dem für die Bemessung der Sozialversicherungsfreigrenze maßgebenden Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs. 1 SGB IV

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Handwerksinnung vertritt satzungsgemäß die gewerblichen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen der Gebäudereinigung in B.. Ihr gehören Unternehmen mit etwa 33.000 von ca. 41.000 der in B. insgesamt in der Gebäudereinigung beschäftigten Personen an. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte, ein auch in B. tätiges Gebäudereinigungsunternehmen, für Reinigungskräfte unter Verstoß gegen die gesetzliche Sozialversicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch keine Sozialversicherungsbeiträge abführe, obwohl deren Bezüge die Sozialversicherungsfreigrenze, die im Oktober 1990 in B. bei 470,-- DM lag, überschritten.