BSG - Urteil vom 05.12.2017
B 12 R 10/15 R
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2019, 240
NZS 2018, 625
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 755/13
SG Nürnberg, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1342/12

Sozialversicherungsfreiheit bei einer zeitgeringfügigen BeschäftigungPrüfung der EntgeltgrenzeGegenüberstellung der im jeweiligen Monat insgesamt erzielten Entgelte mit dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag ohne eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 R 10/15 R

DRsp Nr. 2018/6058

Sozialversicherungsfreiheit bei einer zeitgeringfügigen Beschäftigung Prüfung der Entgeltgrenze Gegenüberstellung der im jeweiligen Monat insgesamt erzielten Entgelte mit dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag ohne eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung

Bei der Prüfung zeitgeringfügiger Beschäftigung ist das im Monat erzielte Arbeitsentgelt dem Betrag der monatlichen und nicht dem auf Tage umgerechneten Betrag einer anteiligen Entgeltgrenze gegenüberzustellen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen. 2. Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV von derjenigen nach Nr. 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr. 1 regelmäßig und bei Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübt wird. 3. Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt; wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht . 4. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist; nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.