LSG Bayern - Urteil vom 21.10.2015
L 16 R 755/13
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1342/12

Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IVNicht regelmäßige BeschäftigungBefristete Beschäftigung unter einem MonatAnteiliger Monatswert

LSG Bayern, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 16 R 755/13

DRsp Nr. 2016/212

Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Nicht regelmäßige Beschäftigung Befristete Beschäftigung unter einem Monat Anteiliger Monatswert

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, gilt Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV (nur) für regelmäßige Beschäftigungen und Nr. 2 dieser Vorschrift für nicht regelmäßige, also gelegentliche Beschäftigungen. 2. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, wobei auch eine tageweise Beschäftigung regelmäßig sein kann. 3. Der Senat hält die Auffassung, die Frage der Versicherungsfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nach Maßgabe eines anteiligen Monatswerts zu beurteilen, wenn die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, für nicht richtig. 4. Diese den Bereich der versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen erheblich einschränkende Handhabung ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand