LSG Hessen - Urteil vom 21.03.2019
L 8 KR 142/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 2; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 285/13

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der GesellschaftVorliegen einer Sperrminorität bei Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

LSG Hessen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 142/17

DRsp Nr. 2019/10637

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Rechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft Vorliegen einer Sperrminorität bei Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Auch eine mittelbare Beteiligung am Stammkapital einer GmbH führt nicht zur Selbstständigkeit. Eine 2/3 Mehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung stellt eine umfassende Sperrminorität dar. Unerheblich hierbei ist, dass von der 2/3 Mehrheit eine etwaige Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausgenommen und eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit möglich ist.

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2017 und die Bescheide der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2013 teilweise aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) ab 9. Juli 2013 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.