Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2017 und die Bescheide der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2013 teilweise aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) ab 9. Juli 2013 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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