BSG - Urteil vom 14.03.2018
B 12 KR 12/17 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 163;
Fundstellen:
NZS 2018, 671
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 46/13
SG Dresden, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 225/10

Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit bei der Leistungserbringung im Bereich der Informationstechnologie in Drittunternehmen auf der Grundlage von EinzelvereinbarungenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitAnforderungen an revisionsrechtlich verwertbare Tatsachenfeststellungen

BSG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 12/17 R

DRsp Nr. 2018/9027

Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit bei der Leistungserbringung im Bereich der Informationstechnologie in Drittunternehmen auf der Grundlage von Einzelvereinbarungen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Anforderungen an revisionsrechtlich verwertbare Tatsachenfeststellungen

1. Es liegen keine revisionsrechtlich verwertbaren Tatsachenfeststellungen vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beteiligten lediglich inhaltlich referiert oder den Text der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wörtlich wiedergibt ("copy-and-paste"), sofern nicht erkennbar ist, welche Tatsachen es seiner Entscheidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat. 2. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen.

1. Bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 2. Mündliche oder konkludente Änderungen schriftlicher Vereinbarungen sind nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind.