LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2020
L 2 R 4386/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 866/15

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Fahrers eines Dienstleistungsunternehmens für Kfz-FahrtenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 2 R 4386/17

DRsp Nr. 2021/5813

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Fahrers eines Dienstleistungsunternehmens für Kfz-Fahrten Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zum sozialversicherunggsrechtlichen Status eines Fahrers, der Fahrzeuge zu Fotoshootings etc. fährt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 58.510,28 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist nach einer Betriebsprüfung streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, im Hinblick auf die Beschäftigungen des Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 58.510,28 Euro nachzubezahlen.