BSG - Urteil vom 12.05.2020
B 12 KR 30/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 40; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1; HGB § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 130, 123
NJW 2021, 1980
NZS 2021, 397
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 303/17
SG Kassel, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 436/15

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Auswirkungen eines Treuhandvertrages mit schuldrechtlicher Wirkung auf die sozialversicherungsrechtliche StatusbeurteilungKeine Rechtssicherheit durch fehlende Publizität von Treuhandabreden im Handelsregister

BSG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 30/19 R

DRsp Nr. 2020/15032

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Auswirkungen eines Treuhandvertrages mit schuldrechtlicher Wirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung Keine Rechtssicherheit durch fehlende Publizität von Treuhandabreden im Handelsregister

1. Ein Treuhandvertrag, nach dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Treuhänder Geschäftsanteile für einen Treugeber hält, vermag aufgrund der schuldrechtlichen Wirkungen zwischen den Vertragsparteien nicht die eine abhängige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließende Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse einzuschränken. 2. Die abhängige Beschäftigung eines Gesellschafters einer GmbH, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist ausgeschlossen, wenn das regelmäßig der Geschäftsführung zugewiesene Weisungsrecht über die Beschäftigten im Gesellschaftsvertrag ihm gegenüber im Wesentlichen ausgeschlossen ist oder er kraft seiner Gesellschaftsanteile in der Lage ist, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeizuführen.