Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH in der Zeit vom 17.12.2008 bis zum 31.3.2011 aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.
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