BSG - Urteil vom 12.05.2020
B 12 R 5/18 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 40; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1; HGB § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 667;
Fundstellen:
NZA 2021, 698
NZS 2021, 557
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 590/17
SG Stuttgart, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2399/13

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Auswirkungen eines Treuhandvertrages mit schuldrechtlicher Wirkung auf die sozialversicherungsrechtliche StatusbeurteilungKeine Rechtssicherheit durch fehlende Publizität von Treuhandabreden im HandelsregisterKeine Einbüßung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht durch eine Herausgabepflicht von Geschäftsanteilen auf die Treugeber in Fällen der Beendigung des Treuhandverhältnisses

BSG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 5/18 R

DRsp Nr. 2020/15033

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Auswirkungen eines Treuhandvertrages mit schuldrechtlicher Wirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung Keine Rechtssicherheit durch fehlende Publizität von Treuhandabreden im Handelsregister Keine Einbüßung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht durch eine Herausgabepflicht von Geschäftsanteilen auf die Treugeber in Fällen der Beendigung des Treuhandverhältnisses

Das treuhänderische Halten von Gesellschaftsanteilen schließt die einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehende Rechtsmacht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht aus.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 40; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1; HGB § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 667;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH in der Zeit vom 17.12.2008 bis zum 31.3.2011 aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.