BSG - Urteil vom 19.09.2019
B 12 KR 21/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1; BGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 129, 106
DStR 2020, 1209
NZA 2020, 778
NZS 2020, 397
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 5/18
SG Osnabrück, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 340/15

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne SperrminoritätErforderlichkeit einer gesellschaftsrechtlich eingeräumten Rechtsmacht durch eine StimmrechtsvereinbarungBerücksichtigung der Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge nur auf Einrede

BSG, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 21/19 R

DRsp Nr. 2020/2524

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne Sperrminorität Erforderlichkeit einer gesellschaftsrechtlich eingeräumten Rechtsmacht durch eine Stimmrechtsvereinbarung Berücksichtigung der Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge nur auf Einrede

1. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Geschäftsführer von Familiengesellschaften besteht kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung. 2. Die Verjährung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nur auf Einrede zu berücksichtigen.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 49 788,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1; BGB § 214 Abs. 1;

Gründe:

I

Die klagende GmbH wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der beklagten DRV Bund über 49 788,91 Euro für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2012 wegen Versicherungspflicht ihres zu 1. beigeladenen GmbH-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.