BSG - Urteil vom 19.09.2019
B 12 R 9/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; BGB § 181;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 6/18
SG Speyer, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 766/16

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne SperrminoritätUnerheblichkeit einer nach dem Prüfzeitraum abgeschlossenen Stimmrechtsvereinbarung

BSG, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen B 12 R 9/19 R

DRsp Nr. 2020/2645

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne Sperrminorität Unerheblichkeit einer nach dem Prüfzeitraum abgeschlossenen Stimmrechtsvereinbarung

1. Auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen ist das Verfahren gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. 2. Es besteht kein Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener beanstandungsloser Betriebsprüfungen nach der Übersendung lediglich pauschal gehaltener sogenannter Prüfmitteilungen. 3. Es kann kein Vertrauensschutz aufgrund einer Änderung der sogenannten "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung des BSG beansprucht werden. 4. Eine nach dem Prüfzeitraum abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung heranzuziehen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 59 533,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; BGB § 181;

Gründe: