LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.08.2019
L 8 R 456/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 899/15

Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren einer GmbH zur Förderung der beruflichen BildungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit und Eingliederung in die OrganisationKein Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte oder eines unternehmerischen RisikosKeine Tätigkeit für weitere AuftraggeberUnerheblichkeit der Höhe der gezahlten Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen L 8 R 456/17

DRsp Nr. 2020/830

Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren einer GmbH zur Förderung der beruflichen Bildung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation Kein Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte oder eines unternehmerischen Risikos Keine Tätigkeit für weitere Auftraggeber Unerheblichkeit der Höhe der gezahlten Vergütung

Die Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Förderung von beruflicher Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe, deren Leistungsangebot u.a. auf dem Berufsorientierungsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beruht, unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.3.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen zu 11/12, die Beklagte zu 1/12, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14;

Tatbestand