LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2020
L 11 BA 1596/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 702/18

Sozialversicherungspflicht einer hauptberuflich selbständigen Rechtsanwältin als Geschäftsführerin eines eingetragenen VereinsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit und Eingliederung in den BetriebFehlen eines unternehmerischen Risikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen L 11 BA 1596/19

DRsp Nr. 2020/3811

Sozialversicherungspflicht einer hauptberuflich selbständigen Rechtsanwältin als Geschäftsführerin eines eingetragenen Vereins Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb Fehlen eines unternehmerischen Risikos

Eine hauptberuflich selbständige Rechtsanwältin, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines eingetragenen Vereins (eV) tätig ist und hierfür eine monatliche Vergütung erhält, ist in der Tätigkeit als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen sie dem Vorstand des Vereins angehört.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.04.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 26.287,68 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.