LSG Hessen - Urteil vom 31.10.2019
L 1 BA 38/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 450/17

Sozialversicherungspflicht einer Logopädin in einer Praxis für Atem-, Sprech- und Stimmtherapie auf der Grundlage eines Vertrages über freie MitarbeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingebundenheit in die betriebliche OrganisationFehlendes Unternehmerrisiko und unternehmerischer Marktauftritt

LSG Hessen, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 38/18

DRsp Nr. 2019/17042

Sozialversicherungspflicht einer Logopädin in einer Praxis für Atem-, Sprech- und Stimmtherapie auf der Grundlage eines Vertrages über freie Mitarbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingebundenheit in die betriebliche Organisation Fehlendes Unternehmerrisiko und unternehmerischer Marktauftritt

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2018 zur Tragung der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen verurteilt. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 124 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1 als Logopädin bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig tätig gewesen ist.