LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.10.2020
L 5 KR 6/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; HGB §§ 84 ff.;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 KR 470/12

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Presseerzeugnis- und SpendenwerberAnforderungen an das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung trotz Handelsvertretervertrages

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 6/17

DRsp Nr. 2021/14197

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Presseerzeugnis- und Spendenwerber Anforderungen an das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung trotz Handelsvertretervertrages

Eine Tätigkeit als Presseerzeugnis- und Spendenwerber auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages mit Gewerbeanmeldung bzw. Reisegewerbekarte findet im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses statt, wenn die gelebte Beziehung zwischen dem Auftraggeber und den Werbern von einer großen finanziellen und organisatorischen Abhängigkeit geprägt war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 163.157,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; HGB §§ 84 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status von 46 für die Klägerin im Zeitraum von September 1999 bis März 2005 tätigen Presseerzeugnis- und Spendenwerbern.