LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2019
L 8 R 1088/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 613a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1024/14

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Service- und Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen PersonennahverkehrAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die Arbeitsorganisation und WeisungsgebundenheitFehlendes unternehmerisches RisikoKeine freie Gestaltung der TätigkeitUnerheblichkeit einer Abrechnung der Tätigkeit eines eigenen Beschäftigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 8 R 1088/14

DRsp Nr. 2019/14938

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Service- und Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen Personennahverkehr Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit Fehlendes unternehmerisches Risiko Keine freie Gestaltung der Tätigkeit Unerheblichkeit einer Abrechnung der Tätigkeit eines eigenen Beschäftigten

Vereinbarungen zum Ausschluss von Urlaub, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld kommt in Abweichung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R keine Indizwirkung zugunsten einer selbständigen Tätigkeit zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 613a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand