Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2018 und des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Juni 2016 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der T. GmbH in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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