BSG - Urteil vom 08.07.2020
B 12 R 26/18 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; GmbHG § 47 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 130, 282
NZA 2021, 698
NZS 2021, 520
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 725/16
SG Dortmund, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1834/13

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-GeschäftsführersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an einer Muttergesellschaft der GmbH

BSG, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 26/18 R

DRsp Nr. 2021/996

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an einer Muttergesellschaft der GmbH

Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht an deren Stammkapital beteiligt, aber am Stammkapital einer anderen Gesellschaft (Muttergesellschaft), die eine Kapitalbeteiligung an der GmbH hält, kann ihm eine seine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht zukommen, wenn er kraft dieser Beteiligung - gegebenenfalls im Wege einer umfassenden Sperrminorität - maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH ausüben kann.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2018 und des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Juni 2016 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der T. GmbH in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.