LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2020
L 8 BA 889/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; HGB § 15 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 -3 und S. 3; GmbHG § 6 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 39 Abs. 2; GmbHG § 39 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2021, 551
NZS 2021, 493
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 3693/18

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-GeschäftsführersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft und die Stimmrechte in der GesellschafterversammlungMaßgeblichkeit der Eintragung in das Handelsregister

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 889/20

DRsp Nr. 2021/2912

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Maßgeblichkeit der Eintragung in das Handelsregister

Bei der statusrechtlichen Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern kommt es wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände maßgeblich auf deren Eintragung in das Handelsregister an.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 79.877,76 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; HGB § 15 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 -3 und S. 3; GmbHG § 6 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 39 Abs. 2; GmbHG § 39 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen in Höhe von insgesamt 79.890,76 Euro im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 für die Tätigkeit des Beigeladenen, eines Gesellschafters der klagenden GmbH.