Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140 281,18 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013.
Der aus Polen stammende Beigeladene zu 2. hat ein Gewerbe mit Baudienstleistungen in Deutschland angemeldet und verrichtet seit Jahren für die als Bauträgerin tätige klagende GmbH & Co. KG verschiedene Arbeiten im Wohnungsbau. Er ist allein tätig, bei Bedarf vermittelt er Helfer an die Klägerin. Die beklagte DRV Bund stellte die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. in allen Zweigen der Sozialversicherung fest und forderte Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von 140 281,18 Euro .
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