BSG - Beschluss vom 08.05.2020
B 12 R 44/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 1377/19 SG
SG Freiburg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4606/17

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als BaudienstleisterVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Begründungspflicht einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 44/19 B

DRsp Nr. 2020/8755

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Baudienstleister Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Begründungspflicht einer Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140 281,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013.

Der aus Polen stammende Beigeladene zu 2. hat ein Gewerbe mit Baudienstleistungen in Deutschland angemeldet und verrichtet seit Jahren für die als Bauträgerin tätige klagende GmbH & Co. KG verschiedene Arbeiten im Wohnungsbau. Er ist allein tätig, bei Bedarf vermittelt er Helfer an die Klägerin. Die beklagte DRV Bund stellte die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. in allen Zweigen der Sozialversicherung fest und forderte Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von 140 281,18 Euro .